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   LG Neuruppin, 07.11.2005 - 13 Qs 110/05   

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https://dejure.org/2005,42470
LG Neuruppin, 07.11.2005 - 13 Qs 110/05 (https://dejure.org/2005,42470)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 07.11.2005 - 13 Qs 110/05 (https://dejure.org/2005,42470)
LG Neuruppin, Entscheidung vom 07. November 2005 - 13 Qs 110/05 (https://dejure.org/2005,42470)
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  • BVerfG, 03.09.1991 - 2 BvR 279/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Durchsuchungs- und

    Auszug aus LG Neuruppin, 07.11.2005 - 13 Qs 110/05
    Sie steht daher wie alle Zwangsmaßnahmen unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE a.a.O.) Dementsprechend muss die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein und darf der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Schwere des Tatverdachts stehen (BVerfG NJW 1992, 551).

    Darüber hinaus muss der die Durchsuchung anordnende Richter durch eine geeignete Konkretisierung des Durchsuchungsbeschlusses dafür Sorge tragen, dass der Grundrechtseingriff kontrollierbar bleibt (BVerfG NJW 1992, 551; 1994, 3281; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 25. September 2002, zitiert aus Juris).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel

    Auszug aus LG Neuruppin, 07.11.2005 - 13 Qs 110/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist daher eine Wohnungsdurchsuchung nur dann gerechtfertigt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts steht (BVerfGE 20, 162, 187 = NJW 66, 1603, 1607; BVerfGE 42, 212, 220 = NJW 76, 1735; BVerfGE 59, 95).
  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus LG Neuruppin, 07.11.2005 - 13 Qs 110/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist daher eine Wohnungsdurchsuchung nur dann gerechtfertigt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts steht (BVerfGE 20, 162, 187 = NJW 66, 1603, 1607; BVerfGE 42, 212, 220 = NJW 76, 1735; BVerfGE 59, 95).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus LG Neuruppin, 07.11.2005 - 13 Qs 110/05
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist daher eine Wohnungsdurchsuchung nur dann gerechtfertigt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts steht (BVerfGE 20, 162, 187 = NJW 66, 1603, 1607; BVerfGE 42, 212, 220 = NJW 76, 1735; BVerfGE 59, 95).
  • BVerfG, 21.06.1994 - 2 BvR 2559/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß

    Auszug aus LG Neuruppin, 07.11.2005 - 13 Qs 110/05
    Darüber hinaus muss der die Durchsuchung anordnende Richter durch eine geeignete Konkretisierung des Durchsuchungsbeschlusses dafür Sorge tragen, dass der Grundrechtseingriff kontrollierbar bleibt (BVerfG NJW 1992, 551; 1994, 3281; Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 25. September 2002, zitiert aus Juris).
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